Allgemeine Regelungen
Grundsätzlich benötigen Sie in Deutschland für jede bauliche Veränderung eine Baugenehmigung, doch einige Bundesländer sehen für den Bau eines Carports Ausnahmen vor. Diese Ausnahmen hängen unter anderem mit der Größe des Carports und dem Abstand zum Nachbargrundstück zusammen.
Grundsätzliche Genehmigungspflicht von Carports
Sowohl ein Einzelcarport, als auch ein Doppelcarport werden in Deutschland als eine feststehende bauliche Veränderung betrachtet. Diese baulichen Veränderungen werden grundsätzlich als genehmigungspflichtig eingestuft und bedürfen daher einer Baugenehmigung. Doch viele Bundesländer, bzw. Städte und Gemeinden verzichten bei kleinen Carports auf solch eine Genehmigung. In einem ersten Schritt sollten Sie also prüfen, ob an Ihrem Wohnort eine Genehmigung vonnöten ist. In Baden-Württemberg beispielsweise sind Carports, die im Innenbereich die Maße 40m³ und im Außenbereich die Maße 20m³ nicht überschreiten, nicht genehmigungsbedürftig. In Nordrhein - Westfalen können Sie als Bauherr Carports oder Garagen von maximal 3 Metern Höhe und maximal 9 Metern Länge innerhalb der gültigen Abstandsflächen ohne Baugenehmigung errichten. In Hessen können Sie Ihre Garage bzw. ihre Carports direkt an die Grundstücksgrenze bauen und benötigen dennoch keine Baugenehmigung, wenn die Grundfläche von maximal 50 Quadratmetern nicht überschritten wird und das Gebäude innerhalb der Baulinien errichtet wurde. In Bayern hingegen ist der Bau eines Carports zwingend an eine Baugenehmigung geknüpft. Hier sollten Sie sich unbedingt an die zuständigen Stellen wenden. Das Gleiche gilt für die Bundesländer Niedersachsen, Bremen und Hamburg.
Welcher Abstand muss beim Carportbau beachtet werden?
Genauso wie die Frage nach der Notwendigkeit einer Baugenehmigung beim Carportbau ist die Frage nach den einzuhaltenden Abstandsflächen bei der Errichtung eines Carports anhand der Bauordnungen der Länder zu beantworten. Grundsätzlich richtet sich die Abstandsfläche nach der Wandhöhe des geplanten Gebäudes. Da Carports keine Wände besitzen, sind die Außenwände zu fingieren. Teilweise haben auch hier die einzelnen Kommunen wieder abweichende Regelungen getroffen.
In vielen Bundesländern dürfen Carports und Garagen direkt an die Grundstücksgrenze gebaut werden, wenn sie eine bestimmte Größe nicht überschreiten. Dies ist beispielsweise in Nordrhein-Westfalen oder in Schleswig Holstein der Fall. Für dieses Bauvorhaben ist auch nicht die vorherige Zustimmung des Nachbarn erforderlich. Der Nachbar kann sich nur im Nachhinein gegen den Caportbau wehren.
Carports oder Garagen, die nicht länger als 9 Meter je Nachbargrenze sind und in der Höhe die 3 Meter nicht überschreiten, können in vielen Bundesländern direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Insgesamt sollte die Summe der Wände zu allen Nachbargrenzen 15 Meter aber nicht überschreiten. Bevor Sie mit dem Bau beginnen, sollten Sie sich aber unbedingt bei der zuständigen Behörde, bzw. dem zuständigen Bauamt, über die tatsächlichen Bedingungen des Carportbau an ihrem Wohnort informieren.
Gespräch mit dem Nachbarn suchen
Um einem etwaigen Rechtsstreit und einem nachträglichen Rückbau ihres Carports aus dem Weg zu gehen, sollten Sie vor dem Bau ihres Einzel- oder Doppelcarports das Gespräch mit ihrem Nachbarn suchen. Gehen Sie sicher, dass ihr Nachbar sich durch ihr Bauvorhaben nicht belästigt fühlt. In manchen Bundesländern, wie zum Beispiel in Niedersachsen, ist eine Carport Errichtung an der Grundstücksgrenze sogar nur dann möglich, wenn sie zuvor die Zustimmung ihres Nachbarn einholen. Sollten Sie ein Doppelcarport errichten möchten, das über die zulässigen Maße für ein an der Nachbargrundstücksgrenze zu errichtendes Gebäude hinausgeht, müssen Sie den in ihrem Bundesland vorgesehenen Mindestabstand zum Nachbargrundstück einhalten.
Fazit: Die Rechtslage in Bezug auf den Bau von Carports oder Garagen ist sehr komplex. Dennoch sehen die meisten Bundesländer Sonderregelungen für den Carportbau vor, die ihnen ihr Bauvorhaben erleichtern. Dennoch sollten Sie keine unnötigen Risiken eingehen und sich vor Baubeginn beim zuständigen Bauamt darüber informieren, in welcher Art und Weise Sie den Unterstellplatz für ihr Fahrzeug errichten dürfen. Damit gehen Sie auf Nummer sicher.