Wie ändern sich die Steuern auf Solaranlagen in 2023?
Mit Beginn des Jahres 2023 wurde die Umsatzsteuer auf Solaranlagen abgeschafft. Diese Steuer muss also weder auf die Anschaffung der Anlage noch auf die Montage oder auf Zusatzausrüstung wie den Batteriespeicher entrichtet werden. Der Speicher ist auch dann von der Steuer befreit, wenn er für eine bereits bestehende Anlage als Nachrüstung angeschafft wird. Die Idee hinter dieser Steuererleichterung ist die Schaffung eines zusätzlichen Anreizes für eine Investition zur Beschleunigung der Umstellung auf erneuerbare Energie. Die Erleichterung ist aber für private Nutzer statt möglichen gewerblichen Besitzern von Solaranlagen gedacht. Die Spitzenleistung der Anlage darf daher 30 kW nicht übersteigen. Dazu muss die Solaranlage in unmittelbarer Nähe zum Haus montiert werden. Es ist also durchaus möglich, einen Carport mit einer Solaranlage auszurüsten. Eine weitere Bedingung ist, dass die Rechnung auf den Hausbesitzer und Betreiber der Anlage ausgestellt wird. Bei Betreiben mehrerer Solaranlagen darf die Gesamtspitzenleistung höchstens 100 kW erreichen. Eine weitere Änderung besteht darin, dass auf den erzeugten Strom wiederum unter bestimmten Einschränkungen weder Umsatz- noch Einkommensteuer anfallen.
Übersicht der wichtigsten Punkte für Solaranlagen Steuern
- Umsatz- und Einkommensteuer sollten sorgfältig unterschieden werden
- Für die Vergünstigungen müssen bestimmte Bedingungen eingehalten werden
- Ob die Regelbesteuerung oder die Kleinunternehmerregelung günstiger ist, hängt von den eingesetzten Beträgen, der Anlage und ihrer Leistung ab. Dazu kommt für Freiberufler sogar noch die Höhe des sonst erzielten Einkommens
- Erreicht der Umsatz mit der Solaranlage eine bestimmte Höhe, ist die Kleinunternehmerregelung nicht mehr wählbar und dann fällt wieder Umsatzsteuer an
- Bei selbständiger Tätigkeit dürfen alle Einkünfte zusammen den Betrag von 22.000 Euro nicht übersteigen
- Das Finanzamt kann auch von Kleinunternehmern eine Umsatzsteuererklärung verlangen
Was ändert sich ab jetzt für den Endverbraucher?
Bis zum Jahr 2022 war die Wahl der Regelbesteuerung oft vorteilhaft, wenn man als Privatperson zum Beispiel einen Carport mit einer Solaranlage ausrüsten wollte. Der Grund lag darin, dass dann die auf die Anschaffung der Anlage angefallene Mehrwertsteuer zurückgefordert werden konnte. Dieser Vorteil fällt ab 2023 weg. Es ist seit diesem Jahr für viele Privatanwender vorteilhafter, die Anmeldung als Kleinunternehmer vorzunehmen und den überschüssigen Strom so ins Netz zu verkaufen. Das ist dann möglich, wenn höchstens 10 Prozent des erzeugten Stroms durch Einspeisung verkauft werden. Der Ertrag für diesen Verkauf darf im Jahr 22.000 Euro nicht übersteigen. Für viele Besitzer einer bereits installierten Solaranlage wird sich die Frage stellen, ob sie von der bereits gewählten Regelbesteuerung in die Kleinunternehmerregelung wechseln sollen. Das ist an sich möglich, allerdings frühestens nach 5 Jahren. Bei diesem Wechsel sollte berücksichtigt werden, dass eine Verzögerung dieses Schritts von Vorteil sein kann. Bis zu fünf Jahren, bei ins Dach integrierten Solaranlagen sogar bis zu 10 Jahren nach der Installation kann das Finanzamt nämlich bereits gewährte Steuervorteile zurückfordern. Die Einkommensteuer auf durch Stromverkauf erzielte Einkünfte fällt sogar rückwirkend mit dem Datum des 1. Januar 2022 weg. Es ist anzunehmen, dass dieser Termin im Hinblick auf die Einreichungstermine für die Steuererklärung dieses Jahres gewählt wurde. Voraussetzungen für diesen Wegfall der Einkommensteuer sind ebenfalls die Grenzen für die Höchstleistung der Anlage wie bei der Befreiung von der Umsatzsteuer. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass keine Abschreibungen und Sonderabschreibungen ab dem 1. Januar 22 möglich sind.
Werden die Solaranlagen in 2023 günstiger sein?
Die kurze Antwort lautet, dass das für die meisten privaten Besitzer einer Solaranlage auf dem Dach oder einem Carport mit Solaranlage der Fall sein wird. Ist die Leistung der Anlage nicht zu hoch, fällt die Umsatzsteuer bei der Anschaffung und im Betrieb weg. Dazu kommt eine entsprechende Vergünstigung durch den Wegfall der Einkommensteuer. Das ist nicht nur ein finanzieller Vorteil, sondern bedeutet auch eine beträchtliche Ersparnis an bürokratischem Aufwand.
Jenseits aller vielleicht notwendigen Rechnungen lässt sich feststellen, dass die Befreiung von Umsatzsteuer auf Solaranlagen ab dem Jahr 2023 klar die Absicht des Gesetzgebers erkennen lässt, eine Solaranlage für private Benutzer attraktiver zu machen. Besonders das Einheben von Umsatzsteuer auf Solaranlagen für selbst verbrauchten Strom ist nicht etwa eine willkürliche Vergünstigung, sondern stellt eine Regelung dar, die der gesunde Menschenverstand gebietet.