Doch Vorsicht: Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen beiden Ausführungen und den damit verbundenen baurechtlichen Vorgaben. Auch wer den Komplettsatz ergänzt oder eigene Pläne verwirklicht, muss diesbezüglich einiges beachten. Denn die Frage stellt sich: Ab wann ist es kein Carport mehr? Wann wird eine Baugenehmigung erforderlich?
Ab wann ist ein Carport eine Garage?
Ein Carport definiert sich als Unterstellplatz aus Pfeilern und Dach. Anders als eine Garage kommen weder Beton noch Mauerwerk zum Einsatz. Vielmehr gehören Holz, Metall und/oder Kunststoff zu den gängigen Materialien. Charakteristisch ist die offene Bauweise und die neben ihrer Funktionalität auch dekorativ wirkt. Eine zusätzliche Lichtquelle ist tagsüber kaum notwendig, da Tageslicht von allen Seiten den Stellplatz erhellt. Im juristischen Sinne sind Carports nichts anderes als offene Garagen. Baurechtlich gelten für sie die Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes, bisweilen auch die der örtlichen Kommunen. In Rheinland-Pfalz darf beispielsweise ein Einzel- oder Doppelcarport ohne Baugenehmigung errichtet werden, wenn die Grundfläche kleiner als 50m² einnimmt, die Wandhöhe inklusive Daches maximal 4m und alle Seitenlängen zusammen nicht mehr als 18m betragen. Daneben muss der Abstand von mehr als 3m zur Nachbargrenze eingehalten werden. Direkt auf der Grundstücksgrenze angesiedelt, beträgt die maximale Länge 12m. Hier wird oftmals die Zustimmung des Nachbarn notwendig. Als offene Garagen müssen Carports über direkte Öffnungen ins Freie verfügen. Auch deren Größe ist festgelegt und beträgt wenigstens ein Drittel der Fläche aller Garagenwände. Je nach Verordnung kann es sein, dass diese Öffnung an zwei gegenüberliegenden Seiten vorhanden sein muss, um eine Durchlüftung zu gewährleisten. Verändert sich die offene Bauform und kommen komplette Seitenwände sowie ein geschlossenes Tor hinzu, wird aus dem englischen "Car Port" (zu Deutsch Auto Hafen) eine Garage. Und die ist wiederum in jedem Fall genehmigungspflichtig nach der örtlich geltenden Bauverordnung. Übrigens: Nicht gemauerte Seitenwände sind laut den meisten Verordnungen regelkonform, sofern sie nicht an Boden und Dach komplett abschließen und wenigstens 50cm in der Höhe frei lassen. Mancherorts erlauben Garagenbauverordnungen auch Türen, sofern diese aus durchlässigen Metallgittern gefertigt sind.
Fazit: Erst informieren, dann planen!
Wer keine unliebsamen Überraschungen erleben möchte, muss bereits bei der Planung für die überdachte Parkfläche einige Vorschriften beachten. Die örtliche Baubehörde hält umfassende Informationen bereit, die unter anderem auch Sonderformen für Stellplätze definiert. Des Weiteren kann die Vorab-Ankündigung beim Nachbarn für Frieden sorgen, insbesondere wenn dessen Zustimmung benötigt wird. Die kann erforderlich werden, wenn aus Platzgründen der Abstand reduziert werden muss. Diese Vereinbarung sollte schriftlich verfasst werden.