Die Ermächtigungsgrundlage für die Begrünung baulicher Anlagen
Diese Frage lässt sich grundsätzlich nicht mit einem klaren "Ja" oder "Nein" beantworten. Da das deutsche Baurecht zu einem Großteil Ländersache ist, ist hier zur Beantwortung der Problematik stets ein Blick in die einschlägigen Landesbauordnungen erforderlich. Regelt die jeweilige Vorschrift der Landesbauordnung zum Beispiel, dass die Gemeinden durch Satzung besondere Vorschriften erlassen dürfen über die Begrünung von baulichen Anlagen nach Art, Ort und Umfang etc., so kann es durchaus sein, dass nur ein Carport mit Gründach genehmigungsfähig ist. So ist es beispielsweise in der Vorschrift des § 86 Abs. 1 Nr. 4 der Landesbauordnung von NRW geregelt. Wer sich nicht sicher ist, ob die einschlägigen Bauvorschriften des jeweiligen Bundeslandes eine entsprechende Regelung bereithält, muss lediglich in der entsprechenden Landesbauordnung unter dem Abschnitt Rechtsverordnungen bzw. örtliche Bauvorschriften nachschauen. Regelmäßig ermächtigen die Vorschriften der einzelnen Landesbauordnungen die Gemeinden, durch Satzung die Begrünung baulicher Anlagen vorzuschreiben. Rechtsgrundlage für die Nebenbestimmung eine bauliche Anlage, wozu grundsätzlich auch ein Nebengebäude zählt, zu begrünen, ist dann die Landesbauordnung in Verbindung mit der als Satzung beschlossenen örtlichen Bauvorschrift.
Das jeweilige Ortsrecht
Somit ist letztendlich das jeweilige Ortsrecht entscheidend, ob eine Verpflichtung zur Begrünung eins Carports besteht. Ein Carport Gründach ist folglich nicht überall zwingend vorgeschrieben. In den meisten Regionen und Städten gibt es zwar Bebauungspläne; dies bedeutet aber nicht zwingend, dass die jeweilige Kommune von ihrer Ermächtigung, eine Begrünung von Gebäuden vorzuschreiben auch Gebrauch macht. Ist eine Begrünung im Bebauungsplan nicht vorgeschrieben, besteht keine Verpflichtung zur Begrünung einer baulichen Anlage. Zur Beantwortung der Ausgangsfrage ist daher das örtliche Baurecht entscheidend. In Zweifelsfällen empfiehlt sich also eine Nachfrage beim zuständigen gemeindlichen Bauamt.
Erfüllung der Pflicht zur Begrünung
Sieht nun das jeweilige Ortsrecht eine entsprechende Verpflichtung vor, stellt sich häufig die Frage, ob man mit Erfolg gegen eine solche Nebenbestimmung vorgehen kann. Dies ist vor allen dann für den einzelnen Bauherrn eines Carports von Bedeutung, wenn die Begrünung eines Carports zu einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Mehraufwand führen würde. Hier gilt der sog. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dieser besagt vereinfacht ausgedrückt, dass Aufwand und Nutzen der festgesetzten Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen müssen. Die intensive Begrünung des Dachs eines Carports kann beispielsweise zu höheren statischen Anforderungen führen. Die damit verbundenen Kosten könnten tatsächlich in einem Einzelfall außer Verhältnis zu den mit der Begrünung vorgesehenen Vorteilen für den Naturhaushalt stehen. Wenn aber ein Vorteil für den Naturhaushalt sehr geringfügig ist, stellt sich stets die Rechtsfrage, ob in einem Bebauungsplan solch eine Maßnahme (für Carports) überhaupt verpflichtend sein darf. Mitunter muss der jeweilige Bebauungsplan entsprechende Ausnahmen vorsehen. Ohnehin darf bei einem Carport regelmäßig nur eine sog. extensive Begrünung vorgeschrieben werden. Folglich dürfen nur Pflanzenarten und Aufbauhöhen vorgeschrieben werden, die sehr flach wachsen und längere Trockenzeiten aushalten und sich bei Regen wieder entwickeln. Regelmäßig erfüllt der Bauherr die an ein Carport mit Gründach gestellten Anforderungen, wenn das Dach auf eine recht einfache Weise dauerhaft begrünt ist. Als praktisch erweisen sich hier sog. mit einem Rollrasen vergleichbare Vegetationsmatten für die Dachbegrünung. Der Vorteil solcher Matten liegt klar auf der Hand. Die einzelnen Pflanzen sind hier nämlich schon in einem speziellen Aufbau aus Flies und Dachsubstrat eingebracht. Es bedarf lediglich einer Substratschicht von 4-6 cm. Dann können die Pflanzen auf Dauer einwachsen. Solch eine Vegetationsmatte kann im Übrigem sehr schnell verlegt werden.
Fazit: Die Frage, ob ein Carport mit einer Dachbegrünung versehen werden muss, hängt weitestgehend von dem jeweiligen Ortsrecht der entsprechenden Gemeinde ab. Um von vorneherein Konflikte mit dem gemeindlichen Bauamt zu vermeiden, ist es immer gut, sich vorab mit dem Amt in Verbindung zu setzen. Eventuelle Unklarheiten in Bezug auf Art und Umfang der Begrünung können dann im Zweifel bereits im Vorfeld ausgeräumt werden.